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1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde
dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die
Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie
erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten
Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.Der Vertrag kommt
mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner
bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der
Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.Weicht der Inhalt
der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des
Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der
Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reise- veranstalter die Annahme
erklärt.
2. Bezahlung
Zahlungen
auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des
Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Mit
Vertragsschluss kann eine Anzahlung gefordert werden. Weitere Zahlungen
werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens bei Aushändigung
oder Zugang der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in
Ziffer 7.b) oder 7.c) genannten Gründen abgesagt werden kann.Dauert die Reise
nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt
der Reisepreis EUR 75,- nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne
Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
3. Leistungen
Welche
Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den
Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden
Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind
für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch
ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu
erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert
wird.
4. Leistungs- und
Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der
Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder
-abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem
Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der
Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung
bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben
für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung
der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern,
wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis
auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin
mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des
Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der
Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig. Bei
Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage
ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des
Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung
diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den
Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor
Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der
Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den
Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück
oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für
die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der
Berechung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich
mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu
berücksichtigen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter
Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes
des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren: I. Flugpauschalreisen Bis 30. Tag
vor Reiseantritt: 20 % des Reisepreises 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt: 25
% des Reisepreises 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 30 % des
Reisepreises 14. bis 07 Tag vor Reiseantritt: 50 % des Reisepreises 06.
bis 01 Tag vor Reisebeginn 65 % am Tag des Reisebeginns oder bei
Nichterscheinen 75 %
II. Andere Reisearten Die
in den Ziffern I und II nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der
Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten
Grundsätzen behandelt. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter
nachzuweisen, dass ihm kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als
die von ihm geforderte Pauschale. 5.2 Werden auf Wunsch des Kunden nach der
Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen
Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft
oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bei
Einhaltung einer Frist von 30 Tagen vor Reiseantritts ein Umbuchungsentgelt pro
Reisenden erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf dieser Frist
erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach
Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 5.1. und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die
nur geringfügige Kosten verursachen. 5.3 Bis zum Reisebeginn kann der
Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und
Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem
Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein
Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter
als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des
Dritten entstehenden Mehrkosten. 5.4 Im Falle eines Rücktritts kann der
Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten
verlangen.
6. Nicht in Anspruch
genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge
vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in
Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um
Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt,
wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung
durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden
Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt
der Reise den Reisevertrag kündigen: a) Ohne Einhaltung einer Frist Wenn
der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des
Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf
den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich
der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. b) Bis 2 Wochen
vor Reiseantritt Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich
festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die
entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In
jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach
Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in
Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der
Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu
einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu
unterrichten. c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt Wenn die Durchführung der
Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter
deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so
gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der
Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze,
bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des
Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände
nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu
seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein
vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem
Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er
von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch
macht.
8. Aufhebung des Vertrages
wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei
Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als
auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann
der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der
Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen
Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten
dem Reisenden zur Last.
9. Haftung des
Reiseveranstalters
9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der
Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: 1. Die gewissenhafte
Reisevorbereitung; 2. die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des
Leistungsträgers; 3. die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen
angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff.
3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat; 4. die
ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen. 9.2 Der
Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung
betrauten Person. .
10. Gewährleistung
A.
Abhilfe Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende
Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn
sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann
auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung
erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. B. Minderung des
Reisepreises Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise
kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen
(Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem
zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem
wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit
es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. c. Kündigung
des Vertrages Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt
und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine
Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den
Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen
zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem
Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter
erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die
Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt
wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn
von Interesse waren. D. Schadensersatz Der Reisende kann unbeschadet der
Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der
Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der
Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, 1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder 2. soweit der Reiseveranstalter für einen
dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist. 11.2 Für alle gegen den Veranstalter
gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei
Sachschäden bis EUR 4.100,-; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe,
ist die Haftung für Sachschaden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und
Reise. 11.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden
(z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in
der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet
werden. 11.4 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist
insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf
die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind,
ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann
oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. 11.5 Kommt dem
Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so
regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in
Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag,
Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada).
Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers
für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von
Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist,
haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. 11.6 Kommt dem
Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu,
so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
12.
Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen
Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken,
eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist
insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen
Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu
sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen
Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht
ein.
13. Ausschluß von Ansprüchen
und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise
hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach
Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er
ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden
ist. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in
einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag
nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so
ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3
Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein,
Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über
Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle
Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten
gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für
die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit
der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die
Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für
die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation
des Reiseveranstalters bedingt sind.
15. Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisvertrages
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur
Folge.
16. Gerichtsstand
Der
Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen
des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden
maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder
Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Reiseverträge
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