Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den
Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder
unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die
Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom
Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor,
an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der
Bindungsfrist dem Reise- veranstalter die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor
Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im
Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Mit Vertragsschluss kann eine Anzahlung
gefordert werden. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die
Restzahlung spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig,
sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.b) oder 7.c) genannten Gründen
abgesagt werden kann. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt
sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis EUR 75,- nicht, so darf
der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt
werden.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich
vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus
den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem
Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der
Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine
Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung
selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen
oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom
Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden
über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen
kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die
ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der
Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder
Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw.
pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und
dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer
nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich davon in
Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht
zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne
Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des
Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem
gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen,
Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim
Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise
nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechung des
Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der
Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der
nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum
vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum
Reisepreis pauschalieren: I. Flugpauschalreisen Bis 30. Tag vor
Reiseantritt: 20 % des Reisepreises 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt: 25 %
des Reisepreises 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 30 % des
Reisepreises 14. bis 07 Tag vor Reiseantritt: 50 % des Reisepreises 06.
bis 01 Tag vor Reisebeginn 65 % am Tag des Reisebeginns oder bei
Nichterscheinen 75 %
II. Andere Reisearten Die in den Ziffern I und II
nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend
den in diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt. Dem
Reisenden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein
oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte
Pauschale. 5.2 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für
einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der
Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des
Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart
vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung einer Frist
von 30 Tagen vor Reiseantritts ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden
erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen,
können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen. 5.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende
verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten
widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder
seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der
Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die
durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. 5.4 Im Falle eines
Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen
Mehrkosten verlangen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt
der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus
sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der
Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten
Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den
Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor
Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den
Reisevertrag kündigen: a) Ohne Einhaltung einer Frist Wenn der Reisende
die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass
die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der
Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge. b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt Bei Nichterreichen
einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn
in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die
Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die
Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt
ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat
der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten. c) Bis 4 Wochen vor
Reiseantritt Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller
Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das
Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter
im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der
wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein
Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu
führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und
wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem
Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise
aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal
erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen
Gebrauch macht.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher
Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können
sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird
der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten
oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine
angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der
Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu
tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1 Der
Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für: 1. Die gewissenhafte Reisevorbereitung; 2. die sorgfältige
Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers; 3. die Richtigkeit der
Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der
Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der
Prospektangaben erklärt hat; 4. die ordnungsgemäße Erbringung der
vereinbarten Reiseleistungen. 9.2 Der Reiseveranstalter haftet für ein
Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person. .
10. Gewährleistung
A. Abhilfe Wird die
Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der
Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der
Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der
Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. B. Minderung des Reisepreises Für
die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende
eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der
Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs
der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden
haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft
unterlässt, den Mangel anzuzeigen. c. Kündigung des Vertrages Wird eine
Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der
Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der
Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem
eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche
Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in
Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese
Leistungen für ihn von Interesse waren. D. Schadensersatz Der Reisende
kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem
Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die
vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, 1. soweit ein Schaden des
Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2.
soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 11.2 Für
alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der
Veranstalter bei Sachschäden bis EUR 4.100,-; übersteigt der dreifache
Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschaden auf die Höhe des
dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je
Reisenden und Reise. 11.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für
Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als
Fremdleistungen gekennzeichnet werden. 11.4 Ein Schadensersatzanspruch gegen
den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund
internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen
Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen
anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur
unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann
oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. 11.5 Kommt dem
Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so
regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in
Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara
und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese
Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder
Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der
Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für
diese geltenden Bestimmungen. 11.6 Kommt dem Reiseveranstalter bei
Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die
Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des
Binnenschifffahrtgesetzes.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist
verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu
halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist
beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der
Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf
Minderung nicht ein.
13. Ausschluß von Ansprüchen und
Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat
der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der
Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist
kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den
§§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem
Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem
Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den
Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende
oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die
Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein,
Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen
von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen
vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das
zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die
rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die
Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für
die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle
Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des
Reiseveranstalters bedingt sind.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisvertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
16. Gerichtsstand
Der Reisende kann den
Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des
Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend,
es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach
Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins
Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des
Reiseveranstalters maßgeblich.Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Reiseverträge
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